Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o#abs-1 (1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o#abs-2 (2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o#abs-3 (3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23o#abs-4 (4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.