Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 1 125 Euro monatlich. Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
pflichtung zur Teilnahme an
| Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro monatlich, |
| im Übrigen | 550 Euro monatlich. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23m neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23m neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23m geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.