Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 1 125 Euro monatlich. Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:

1.
wenn zusätzlich die Ver-
pflichtung zur Teilnahme an
Einsätzen der Spezialkräfte
angeordnet ist
800 Euro monatlich,
2.
im Übrigen550 Euro monatlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23m?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt.

§ 23j § 23l