Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz

EWKFondsG

§ 29 Übergangsvorschrift

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/29#abs-1 (1) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/29#abs-2 (2) Für Feuerwerkskörper findet § 9 erst ab dem 1. Januar 2027 Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/29#abs-3 (3) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 10 einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/29#abs-4 (4) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die jährliche Datenmeldung nach § 11 erstmals bis zum 15. Mai 2028 vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/29#abs-5 (5) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 erstmals für das Kalenderjahr 2027 zu entrichten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/29#abs-6 (6) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper nach § 13 Absatz 1 hat erstmals 2028 zu erfolgen.

§ 28 § 30