Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz
EWKFondsG§ 29 Übergangsvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/29?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/29?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/29?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt.