Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz
EWKFondsG§ 12 Abgabepflicht
Stand: 01.01.2024
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Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).