Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz

EWKFondsG

§ 7 Registrierung der Hersteller

Stand: 12.08.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/7#abs-1 (1) Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/7#abs-2 (2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,
2.
im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:
a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie
b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,
3.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,
5.
Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
6.
Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und
7.
Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Nutzung dieser Daten unter Angabe seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zustimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/7#abs-3 (3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/7#abs-4 (4) Das Umweltbundesamt

1.
bestätigt die Registrierung,
2.
teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit,
3.
prüft die Änderungsmitteilung und
4.
bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/7#abs-5 (5) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach dem Tag, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.

§ 6 § 8