Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz
EWKFondsG§ 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/9#abs-1 (1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/9#abs-2 (2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/9#abs-3 (3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/9#abs-4 (4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.