Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGSichV§ 4 Verzicht auf die Sicherheitsleistung
Stand: 01.01.2023
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes.
Änderungsverlauf
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. I S. 428
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10.03.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 10. März 2004 (BGBl. I 430)
BGBl. 2004 I S. 430
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10.03.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I 430)
BGBl. I S. 430
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „ (EG-Sicher- heiten-Verordnung) “ und geändert durch Artikel 1 V)
BGBl. 2002 I S. 1250
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