Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGSichV§ 4 Verzicht auf die Sicherheitsleistung
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 1 der Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334).
Änderungsverlauf
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10.03.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 10. März 2004 (BGBl. I 430)
BGBl. 2004 I S. 430
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „ (EG-Sicher- heiten-Verordnung) “ und geändert durch Artikel 1 V)
BGBl. 2002 I S. 1250
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