Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Ausfuhrabgaben:
Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung;
Ausfuhrerstattungen:
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;
Interventionen:
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle;
Lizenzen:
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 MOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 03.07.2008 – V R 51/06Umsatzsteuer: Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs einer Marktordnungsstelle bei der Übernahme von Schweinen zur Beseitigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 642)
BGBl. 2019 I S. 642
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.