Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

EWGSichV

§ 5 Befreiung von der Sicherheitsleistung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/5#abs-1 (1) Öffentliche Stellen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGSichV/5#abs-2 (2) Bei Personen des privaten Rechts, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, entscheidet das Bundes- oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle (§ 2) gehört, über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.

§ 4 § 6