Gesetze / Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGLizV§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der
(Lizenzen) erlassen worden sind.
Änderungsverlauf
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25.10.1996 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I 1634 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „ (EG-Lizenz- Verordnung) “ und geändert durch Artikel 1 V)
BGBl. 1996 I S. 1634
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