Art 8
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 19.11.2025 – 2 StR 224/25(Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Tätigens von Insidergeschäften)Zitiert von 1
- EuGH, 05.06.2025 – C-408/25Zitiert von 4
- LG Essen, 12.04.2024 – 2 O 447/22Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 – 7 SHa 533/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/8#abs-1 (1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/8#abs-2 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.