Art 28 (ex-Artikel 14 EUV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 23.11.2005 – 28 O 268/05Zitiert von 3
- BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15 · EUNAVFOR MEDZitiert von 3
- EuGH, 27.02.2014 – T-256/11Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Erfolglose Klage auf Nichtigerklärung von restriktiven Maßnahmen zur Einfrierung von Geldern angesichts der Lage in Ägypten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- EuGH, 12.03.2026 – C-180/26
- LG Trier, 04.04.2025 – 2 O 85/24
- LG Köln, 07.01.2025 – 14 O 472/23
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.09.2024 – C-29/22Zitiert von 13
- EuGH, 05.03.2015 – C-220/14Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten: Erfolgloses Rechtsmittel gegen das Einfrieren von Geldern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- EuGH, 30.01.2014 – C-658/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 28 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/28#abs-1 (1) Verlangt eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Rat die erforderlichen Beschlüsse. In den Beschlüssen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt.
Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand eines solchen Beschlusses ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieses Beschlusses und erlässt die erforderlichen Beschlüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/28#abs-2 (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/28#abs-3 (3) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen eines Beschlusses nach Absatz 1 geplant ist, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische Umsetzung der Beschlüsse des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/28#abs-4 (4) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und falls eine Überprüfung des Beschlusses des Rates nach Absatz 1 nicht stattfindet, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele des genannten Beschlusses die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort über derartige Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/28#abs-5 (5) Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchführung eines Beschlusses nach diesem Artikel größere Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen des Beschlusses nach Absatz 1 stehen oder seiner Wirksamkeit schaden.