Art 30 (ex-Artikel 22 EUV)
Stand: 01.12.2009
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/30#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/30#abs-2 (2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Hohe Vertreter von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 30 EU-Vertrag →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuG, 09.09.2026 – T-457/24Europäische Friedensfazilität: Unzuständigkeit der Unionsgerichte für Klagen gegen Beschlüsse über die Zuweisung von Mitteln an die ukrainischen Streitkräfte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.