Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
Stand: 10.06.2019
1In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer für den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2; beim Erwerber sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten. 3In den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 45 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.11.1967 – 1 BvR 175/66Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung der Banken zur Einbehaltung und Abführung der KuponsteuerZitiert von 10
- BVerfG, 24.09.1965 – 1 BvR 228/65Verfassungsmäßigkeit der Kuponsteuer auch hinsichtlich der Erfassung des Altbesitzes und der AltemissionenZitiert von 13
- BFH, 18.05.2010 – X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01(Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften)
- LG Bochum, 12.02.2025 – 10 KLs 6/23
- FG Hamburg, 06.02.2024 – 6 K 127/23
- VG Mainz, 18.01.2023 – 3 K 1015/20.MZZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 13.12.2022 – 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20
- LG Frankfurt am Main, 28.02.2022 – 2-05 O 602/20
- EuGH, 18.01.2001 – C-113/99Zitiert von 4
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