Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 8b Wirtschaftsjahr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 10.04.2019 – 4 K 442/17Zitiert von 1
- BFH, 28.07.2021 – X R 30/19(Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG in Fällen der Betriebsaufgabe)Zitiert von 1
- FG Münster, 20.09.2001 – 2 K 7625/00 G,FZitiert von 7
- FG Münster, 24.06.2003 – 2 K 4099/01 E; 2 K 4100/01 G
- BFH, 12.07.2007 – X R 34/05Zitiert von 3
- FG Münster, 26.01.2005 – 1 K 24/02 FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 08.08.2024 – 10 K 864/21 AO
- BFH, 08.06.2022 – VI R 30/20Zeitanteiliger Ansatz des Grundbetrags für die selbst bewirtschafteten Flächen bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres
- FG Hessen, 06.09.2021 – 8 K 1871/13Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8b EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten. 2Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn
1.
ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
2.
ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. 2Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.