Gesetze / Embryonenschutzgesetz
ESchG§ 3 Verbotene Geschlechtswahl
Stand: 10.06.2019
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 ESchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 05.11.2020 – 3 C 12/19Zustimmung zur Durchführung einer PräimplantationsdiagnostikZitiert von 2
- BGH, 06.07.2010 – 5 StR 386/09Embryonenschutzgesetz: Strafbarkeit einer PräimplantationsdiagnostikZitiert von 2
- LSG NRW, 28.01.2014 – L 1 KR 862/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.