Gesetze / Embryonenschutzgesetz
ESchG§ 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LG Neubrandenburg, 12.08.2009 – 2 O 111/09Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 04.02.2025 – 2-04 O 29/25
- LG Darmstadt, 28.08.2019 – 8 O 166/18
- BGH, 06.07.2010 – 5 StR 386/09Embryonenschutzgesetz: Strafbarkeit einer PräimplantationsdiagnostikZitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 4 ESchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/4#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
2.
es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
3.
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/4#abs-2 (2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.