Gesetze / Embryonenschutzgesetz

ESchG

§ 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/11#abs-1 (1) Wer, ohne Arzt zu sein,

1.
entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
2.
entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
3.
entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/11#abs-2 (2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.

§ 10 § 12