Gesetze / Embryonenschutzgesetz
ESchG§ 9 Arztvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamm, 02.02.2007 – 9 UF 19/06
- BAG, 26.03.2015 – 2 AZR 237/14Kündigung - Mutterschutz - In-vitro-Fertilisation - DiskriminierungZitiert von 21
- BSG, 18.11.2014 – B 1 KR 19/13 RKrankenversicherung - keine Zugehörigkeit der Präimplantationsdiagnostik zum Leistungskatalog - kein Leistungsanspruch nach Gemeinschaftsrecht - Europarechtskonformität des Erfordernisses der Zustimmung einer EthikkommissionZitiert von 17
- VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21Zitiert von 10
- LG Darmstadt, 28.08.2019 – 8 O 166/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nur ein Arzt darf vornehmen:
1.
die künstliche Befruchtung,
2.
die Präimplantationsdiagnostik,
3.
die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
4.
die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.