Gesetze / Embryonenschutzgesetz
ESchG§ 12 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.