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# § 11 ESchG — Verstoß gegen den Arztvorbehalt

Embryonenschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer, ohne Arzt zu sein,

- 1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,

- 2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder

- 3. entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.

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Zitiervorschlag: § 11 ESchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/11

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