nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 ESVG — Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder treffen organisatorische, personelle und materielle Vorkehrungen, um die Ausführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in einer Versorgungskrise sicherstellen zu können.

(2) Der Bund und die Länder legen in Verwaltungsvereinbarungen nähere Einzelheiten zur Zusammenarbeit in einer Versorgungskrise, insbesondere Gremien und Verfahren zur gegenseitigen Information und Koordinierung, fest, soweit die Zusammenarbeit nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung geregelt ist.

---

Zitiervorschlag: § 12 ESVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
