Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 11 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/11#abs-1 (1) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten für Ernährungsunternehmen, auch zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1, erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/11#abs-2 (2) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 kann auch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse nur bis zu einer bestimmten Menge je Verbraucherin oder Verbraucher abgegeben werden dürfen. Soweit es erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der betroffenen Ernährungsunternehmen durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 auszuschließen, ist in der Rechtsverordnung vorzusehen, dass den Ernährungsunternehmen für die Kosten der Vorratshaltung Zuschüsse, Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/11#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium übertragen.