Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
Änderungsverlauf
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25.07.2012 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2012 (BGBl. I 1703)
BGBl. 2012 I S. 1703
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.