Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 27 Beschaffenheit der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/27#abs-1 (1) Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauender Fahrzeuge und die Innenausstattung neu zu bauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen dürfen nicht aus splitternden und leicht entflammbaren Werkstoffen bestehen. Brandübertragungen müssen durch eine entsprechende bauliche Konstruktion erschwert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/27#abs-2 (2) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken geschützt werden.