Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 15 Zugbeeinflussung
Stand: 10.06.2019
Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.
Änderungsverlauf
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25.07.2012 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2012 (BGBl. I 1703)
BGBl. 2012 I S. 1703
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