Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 8a Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen in Bezug auf wesentliche Funktionen
Stand: 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8a#abs-1 (1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss innerhalb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen in Bezug auf die wesentlichen Funktionen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8a#abs-2 (2) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss, soweit es sich um Entscheidungen nach Absatz 1 handelt, über eine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne Kontrolle verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8a#abs-3 (3) Im Hinblick auf Absatz 1 darf insbesondere
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8a ERegG →
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Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
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