Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat
Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 79 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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