Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 57 Besondere Schienenwege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Köln, 22.03.2024 – 18 K 2011/20Zitiert von 7
- VG Köln, 02.08.2018 – 18 L 1495/18Vorläufige Befreiung von Pflichten nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz; Anforderungen an den Anordnungsgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/57#abs-1 (1) Die Schienenwegkapazität gilt als von Verkehrsdiensten aller Art nutzbar, die den Betriebsmerkmalen der Zugtrasse entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/57#abs-2 (2) Ist eine geeignete Alternativstrecke vorhanden, so kann der Betreiber der Schienenwege nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach Absatz 3 bestimmte Schienenwege für die Nutzung durch bestimmte Arten von Verkehrsdiensten ausweisen. Wurde eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen, kann der Betreiber der Schienenwege unbeschadet der Artikel 101, 102 und 106 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verkehrsdiensten dieser Art bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität Vorrang einräumen. Eine derartige Nutzungsbeschränkung darf andere Verkehrsarten nicht von der Nutzung der betroffenen Fahrwege ausschließen, sofern Schienenwegkapazität verfügbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/57#abs-3 (3) Eine Nutzungsbeschränkung von Schienenwegen nach Absatz 2 ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 anzugeben.