Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 58 Kapazitätsanalyse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 28.05.2025 – 6 C 3.24Regulierungsbehördliche Anordnung zur besseren Ausnutzung der Kapazität einer ServiceeinrichtungZitiert von 4
- VG Köln, 11.10.2024 – 18 K 6316/20
- VG Köln, 11.10.2024 – 18 K 2272/21
- VG Köln, 22.03.2024 – 18 K 4166/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/58#abs-1 (1) Zweck einer Kapazitätsanalyse überlasteter Schienenwege ist neben der Ermittlung der Engpässe bei der Schienenwegkapazität, die verhindern, dass Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität vollständig stattgegeben werden kann, die Darlegung von Möglichkeiten, wie zusätzlichen, die derzeitige Kapazität übersteigenden Anträgen stattgegeben werden kann. In der Kapazitätsanalyse sind von dem Betreiber der Schienenwege die Gründe für Überlastungen zu ermitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/58#abs-2 (2) Gegenstand der Kapazitätsanalyse sind der Schienenweg, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Schienenwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören insbesondere die Umleitung und zeitliche Verlagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit und Verbesserungen des Schienenwegs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/58#abs-3 (3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem ein Schienenweg als überlastet ausgewiesen wurde.