Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 53 Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss spätestens vier Monate nach Ablauf der in Anlage 8 Nummer 3 genannten Frist einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf erstellen. Er hat die Beteiligten zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellungnahme eine Frist von mindestens einem Monat einzuräumen. Beteiligte im Sinne des Satzes 2 sind alle Zugangsberechtigten, die Schienenwegkapazität nachgefragt haben, sowie Dritte, die zu etwaigen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege hat berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf innerhalb einer festzulegenden Frist, die nach § 19 Absatz 5 in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen ist, Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Ablauf der Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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