Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 48 Anforderungen an Zugangsberechtigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betreiber einer Serviceeinrichtung kann mit Rücksicht auf berechtigte Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Schienenwegnutzung oder der Nutzung der Serviceeinrichtung Anforderungen an Zugangsberechtigte festlegen. Die Anforderungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein und müssen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b oder den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen veröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Stellung einer Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Zugangsberechtigten sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität oder Kapazität in Serviceeinrichtungen vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 41 Absatz 3 oder des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 48 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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