Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

ERVV

§ 17 Übermittlung der Genehmigungsbeschlüsse und Rechtskraftzeugnisse an den Notar

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/17#abs-1 (1) Für die als elektronische Dokumente übermittelten Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und Rechtskraftzeugnisse nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/17#abs-2 (2) Der Datensatz nach § 2 Absatz 3 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und den Amtssitz des Notars,
2.
die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,
3.
das ausstellende Gericht und die ausstellenden Personen,
4.
das Datum und das Aktenzeichen des Beschlusses,
5.
die Sachentscheidung und
6.
die Angabe, ob formelle Rechtskraft eingetreten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/17#abs-3 (3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.

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