Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 17 Übermittlung der Genehmigungsbeschlüsse und Rechtskraftzeugnisse an den Notar
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/17#abs-1 (1) Für die als elektronische Dokumente übermittelten Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und Rechtskraftzeugnisse nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/17#abs-2 (2) Der Datensatz nach § 2 Absatz 3 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/17#abs-3 (3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.