Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 16 Übermittlung der Anträge an das Gericht
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/16#abs-1 (1) Das elektronische Dokument, mit dem ein Notar bei einem Gericht die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts beantragt, ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML zu übermitteln, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/16#abs-2 (2) Für die Übermittlung der Abschrift einer Urkunde durch den Notar an ein Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag nach Absatz 1 gelten § 2 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/16#abs-3 (3) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.