Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

ERVV

§ 16 Übermittlung der Anträge an das Gericht

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/16#abs-1 (1) Das elektronische Dokument, mit dem ein Notar bei einem Gericht die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts beantragt, ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML zu übermitteln, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 2 Absatz 3,
2.
den Namen und den Amtssitz des Notars,
3.
die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde und
4.
den Antrag auf Genehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/16#abs-2 (2) Für die Übermittlung der Abschrift einer Urkunde durch den Notar an ein Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag nach Absatz 1 gelten § 2 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 bis 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/16#abs-3 (3) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.

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