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# § 17 ERVV — Übermittlung der Genehmigungsbeschlüsse und Rechtskraftzeugnisse an den Notar

Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die als elektronische Dokumente übermittelten Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und Rechtskraftzeugnisse nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach Absatz 2 entsprechend.

(2) Der Datensatz nach § 2 Absatz 3 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- 1. den Namen und den Amtssitz des Notars,

- 2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,

- 3. das ausstellende Gericht und die ausstellenden Personen,

- 4. das Datum und das Aktenzeichen des Beschlusses,

- 5. die Sachentscheidung und

- 6. die Angabe, ob formelle Rechtskraft eingetreten ist.

(3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.

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Zitiervorschlag: § 17 ERVV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/17

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