Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 14 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 2
- BGH, 19.10.2022 – 1 StR 262/22Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Übermittlung des Revisionsbegründungsschriftsatzes über das beA mit dem Dateiformat "docx"Zitiert von 9
- BGH, 12.05.2022 – 5 StR 398/21Formwirksamkeit eines Strafantrags mittels "einfacher" MailZitiert von 9
2 Entscheidungen zu § 14 ERVV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;
2.
sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;
3.
die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;
4.
die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;
5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.