Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 14 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente
Stand: 01.01.2022
Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 ERVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.10.2022 – 1 StR 262/22Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Übermittlung des Revisionsbegründungsschriftsatzes über das beA mit dem Dateiformat "docx"Zitiert von 9
- BGH, 12.05.2022 – 5 StR 398/21Formwirksamkeit eines Strafantrags mittels "einfacher" MailZitiert von 9
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Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.