Gesetze / Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

EPPSG

§ 4 Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz

Stand: 21.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/4#abs-1 (1) Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistungen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale nicht berücksichtigt werden. Die Energiepreispauschale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe einzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/4#abs-2 (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/4#abs-3 (3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der Nachweis auch geführt werden durch die Vorlage

1.
des Bewilligungsbescheides über die Energiepreispauschale oder
2.
eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Kontoauszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz handelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/4#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Energiepreispauschalen.

§ 3 § 5