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# § 4 EPPSG — Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz  
Stand: 21.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistungen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale nicht berücksichtigt werden. Die Energiepreispauschale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe einzusetzen.

(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden.

(3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der Nachweis auch geführt werden durch die Vorlage

- 1. des Bewilligungsbescheides über die Energiepreispauschale oder

- 2. eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Kontoauszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz handelt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Energiepreispauschalen.

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Zitiervorschlag: § 4 EPPSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/4

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