Gesetze / Eisenbahnneuordnungsgesetz
ENeuOG§ 3
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 3 ENeuOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 16.12.2004 – 8 K 971/04Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 19.06.2007 – 2 K 276/06
- BFH, 30.05.2001 – VI R 159/99Lohnsteuerrecht: Keine Erfassung des Bundeszuschusses an die Bahnversicherungsanstalt als Arbeitslohn der bei ihr versicherten Arbeitnehmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BVerwG, 09.10.2003 – 3 C 43.02Zitiert von 1
- VG Köln, 01.10.2012 – 18 L 1087/12
- VG Koblenz, 22.08.2005 – 8 K 3606/04.KOZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.11.2004 – 14 K 9757/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ENeuOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.