Gesetze / Eisenbahnneuordnungsgesetz
ENeuOG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BFH, 30.05.2001 – VI R 159/99Lohnsteuerrecht: Keine Erfassung des Bundeszuschusses an die Bahnversicherungsanstalt als Arbeitslohn der bei ihr versicherten Arbeitnehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ENeuOG/4#abs-1 (1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ENeuOG/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.