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# § 6 EMVO (Sachsen) — Wahlen

Elternmitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen.

(2) Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts und die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist nicht zulässig.

(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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Zitiervorschlag: § 6 EMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/6

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