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§ 30 EMVO (Sachsen) — Informationsrecht

Elternmitwirkungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oberste Schulaufsichtsbehörde unterrichtet den Landeselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landes gemeinsam interessierende Fragen und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.