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# § 27 EMVO (Sachsen) — Wahl der oder des Vorsitzenden

Elternmitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landeselternrat tritt spätestens bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach der Wahl seiner Mitglieder zur Wahl seiner oder seines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters sowie der Vertreterinnen und Vertreter für den Landesbildungsrat zusammen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Wiederwahl ist zulässig, solange Wählbarkeit besteht.

(2) Für die Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gelten § 6 Absatz 1 sowie die §§ 4 und 7 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 27 EMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/27

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