Gesetze / Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
EMVBeitrV§ 3 Festlegung von EMV-Jahresbeiträgen für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 241/05
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 2795/04Zitiert von 3
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 3954/04
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 6433/04
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVBeitrV%202002/3#abs-1 (1) Die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 werden auf die in Spalte 5 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt. Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten. In den festgesetzten Beiträgen nach Satz 1 ist dies berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVBeitrV%202002/3#abs-2 (2) Die Höhe des zu erhebenden Beitrags wird - sofern der sich aus Spalte 5 der Anlage zu dieser Verordnung ergebende nicht geringer ist - auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall für den Beitragspflichtigen aus der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898) für das Jahr 1999 ergeben hätte.