Gesetze / EMAS-Privilegierungs-Verordnung
EMASPrivilegV§ 2 Betriebsorganisation
Stand: 10.06.2019
Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Gleiches gilt für Abfälle, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer Organisation oder eines Standorts, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist, nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Besitz genommen hat. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen.
Änderungsverlauf
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 973)
BGBl. 2013 I S. 973
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 Abs. 24 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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