Gesetze / Klima- und Transformationsfondsgesetz
KTFG§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er bestimmt sich für 2011 nach der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folgejahren mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.07.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I 1144)
BGBl. 2022 I S. 1144
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