Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EIGV

§ 35c Anerkennung der bestimmten Stellen

Stand: 02.07.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35c#abs-1 (1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als bestimmte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und
2.
alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.

§ 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35c#abs-2 (2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35c#abs-3 (3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 35b § 36