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# § 35c EIGV — Anerkennung der bestimmten Stellen

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung  
Stand: 02.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als bestimmte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind beizufügen:

- 1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und

- 2. alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.

§ 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.

(3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 35c EIGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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